Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/176#abs-1 (1) Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/176#abs-2 (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/176#abs-3 (3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 176 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 08.09.2009 – B 1 KR 9/09 RErstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern: Einbeziehung fingierter Rentenversicherungsbeiträge in die zu erstattenden Aufwendungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG Baden-Württemberg, 30.07.2015 – L 11 KR 4787/14
- LSG Hessen, 07.05.2015 – L 8 KR 145/12Zitiert von 2
- BGH, 28.09.1999 – VI ZR 165/98Zitiert von 8
- BSG, 22.03.2021 – B 13 R 20/19 R(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 - rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" - Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens - Dynamisierung bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt - Festsetzung von Säumniszuschlägen für eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung durch Verwaltungsakt)Zitiert von 13
- BAG, 31.08.2005 – 5 AZR 6/05Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 07.10.2024 – S 8 AL 131/21
- LSG NRW, 01.02.2018 – L 1 KR 764/16Zitiert von 4
- LSG Hessen, 11.10.2017 – L 5 R 102/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 176 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 176 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 176 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 830)
BGBl. 2011 I S. 3057
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